Der UN 38.3 Test: Neue Nachweispflicht für lithiumhaltige Batterien, Akkus und Zellen
Sowohl in der Unterhaltungselektronik, aber auch im Bereich der E-Mobilität haben sich wiederaufladbare Batterien aus Lithium inzwischen etabliert. Doch neben zahlreichen Vorteilen sind die Sicherheitsrisiken beim Transport derartiger Akkumulatoren besonders hoch. Jeder Hersteller und Vertreiber von Lithiumbatterien oder -zellen ist deshalb dazu verpflichtet, seine Ware zunächst diversen Sicherheitstests zu unterziehen. Erst dann dürfen die lithiumhaltigen Batterien und Akkus in den Umlauf gebracht werden! Seit Jahresbeginn (Januar 2020) gelten diesbezüglich jedoch strengere Auflagen. Erfahren Sie, was Sie beim Versand von Li-Ionen-Akkus, -batterien und -zellen in Zukunft beachten müssen!
Seit dem 01.01.2020 sind Sie als Hersteller und Vertreiber von Li-Ionen Batterien und Akkus dazu verpflichtet, jeder Person innerhalb der Lieferkette eine ausführliche Prüfungszusammenfassung des UN 38.3-Tests zu überreichen. Je nach Transportweg gelten dabei unterschiedliche rechtliche Grundlagen.
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Vor- und Nachteile lithiumhaltiger Akkus und Batterien
Dass sich die Verwendung von Li-Ionen-Akkumulatoren inzwischen als Standard bei der Produktion von Elektrogeräten durchgesetzt hat, ist kein Zufall. Schließlich haben lithiumhaltige Akkus und Batterien gegenüber herkömmlichen Akkutypen, wie die lange verwendeten Nickel-Cadmium- oder Nickel Metallhydrid Akkus eine Reihe an Vorteilen:
- Kein Memory-Effekt: Anders als bei NiCd-Akkus können Lithium-Ionen-Akkus immer wieder aufgeladen werden, ohne, dass Leistung und Kapazität des Akkus darunter leiden.
- Geringe Selbstentladung: Liionen-Akkus zeichnen sich außerdem dadurch aus, dass sie sich bei Nicht-Benutzung kaum entladen. Hierdurch können sie wesentlich länger gelagert werden als andere Akkutypen.
- Dank ihrer vergleichsweise hohen Energiedichte eignen sich Li-Ionen Akkus hervorragend für Geräte mit einer langen Nutzungsdauer. Hierzu gehören u.a. Mobiltelefone, aber auch E-Roller und E-Bikes.
Auf der anderen Seite reagieren lithiumhaltige Akkus sehr empfindlich auf Überladung. Da die Akkus aber für gewöhnlich in elektronischen Geräten verbaut sind, die wiederum über eine spezielle Steuerelektronik verfügen, die einer solchen Überladung effektiv entgegen wirken, stellt dies in der Praxis meist kein Problem dar. Wesentlich problematischer ist hingegen die Nutzung von Li-Ionen-Akkus bei extrem warmen oder kalten Temperaturen. Das gilt insbesondere für ihre fehlende Kältebeständigkeit. So liegt die optimale Temperatur zur Nutzung lithiumhaltiger Akkumulatoren bei ca. 5° bis 35°C. Unterhalb des Gefrierpunkts nimmt die Leistung der Akkus stark ab. Aus diesem Grund wurden mittlerweile auch Li-Ionen-Akkus entwickelt, die sich speziell für einen Einsatz bei Minusgraden eignen. Der wohl größte Nachteil ist allerdings das hohe Sicherheitsrisiko beim Versand von Lithium-Akkus und Batterien. Daher gelten für den Transport von Li-Ionen-Akkus entsprechend strenge Sicherheitsvorschriften.
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Was ist der UN 38.3 Test?
Rechtlich betrachtet zählen Lithium-Batterien ab 100 Wh zur Gefahrgutklasse 9. Ihr Transport ist demnach ähnlich stark reglementiert, wie der anderer gefährlicher Stoffe, wie z.B. Flüssigstickstoff. Der so genannte UN 38.3 Test stellt sicher, dass Lithium-Batterien und -Zellen gefahrlos versandt werden können. Der Test soll daher die Bedingungen, denen Lithiumbatterien während eines Transports ausgesetzt sind, simulieren. Darunter fallen beispielsweise:
- Druck
- Quetschungen
- Aufprall
- Höhenunterschiede
- sowie Temperaturschwankungen.
Der UN 38.3-Test muss stets mehrmals durchgeführt werden. Wie viele Prüflinge im konkreten Fall benötigt werden, ist immer eine Frage des Gewichts und der Art der zu testenden Batterien. Der Test umfasst 8 verschiedene Einzeltests – die so genannten Testmodule T.1 bis T.8. Liegt kein Bericht über das erfolgreiche Bestehen des UN 38.3-Tests vor, können z.B. Spediteure den Transport des entsprechenden Produkts ablehnen, da eine sichere Beförderung des Gefahrguts nicht mehr gegeben ist.
Die 8 Einzeltests umfassen:
- Höhensimulation
- Thermischer Test
- Vibration
- Schock
- Externer Kurzausschluss
- Schlagwirkung
- Überlastungstest
- Erzwungene schnelle Entladung
Gesetzesänderung ab dem 1.Januar 2020
Da nach wie vor immer noch Batterien und Akkus aus nicht-vertrauenswürdigen Quellen in den Umlauf gebracht werden, kam es zu Beginn dieses Jahrs zu einer Änderung des Gefahrgut-Rechts.
Während bisher ein Hinweis auf das Bestehen des Tests im Sicherheitsblatt vollkommen ausreichend war (Punkt 14) sind Sie als Hersteller und Vertreiber von Li-Ionen Batterien und Akkus seit dem 01.01. 2020 dazu verpflichtet, jeder Person innerhalb der Lieferkette eine ausführliche Prüfungszusammenfassung des UN 38.3-Tests zu überreichen. Es spielt dabei keine Rolle,
- ob Sie Ihre Ware per LKW oder Bahn oder per Schiff- oder Luftfracht versenden
- wie groß die von Ihnen versandten Batterien sind.
Dennoch gelten bei der Umsetzung der Richtlinie auf den verschiedenen Transportwegen unterschiedliche rechtliche Grundlagen. Denn je nach Verkehrsträger gelten hierbei andere Gefahrgut-Vorschriften.
- Straße: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Schiene: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Binnenschifffahrt: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
- Seeweg: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)
- Luftweg: Iata-DGR.
Umsetzung in der Praxis
Aufgrund langer Lieferketten gestaltet sich die Umsetzung der neuen Nachweispflicht, zumindest in Form eins Papierdokuments, in der Praxis oft schwierig. Eine elektronische Bereitstellung der benötigten Prüfzusammenfassung ist hingegen zwar möglich, aber wiederum enorm zeit- und kostenaufwendig. Neben der Anzahl der benötigten Prüfberichte spielt also auch die Länge des Transportwegs hierbei eine zentrale Rolle. Bedenken Sie außerdem, dass der UN 38.3 Test nicht die einzige Vorschrift ist, die Sie beim Vertrieb von Elektrogeräten beachten müssen. Denken Sie in diesen Zusammenhang beispielsweise auch an die Registrierung und Beantragung der WEEE Nummer.
Leitfaden: Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
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