Änderungen des Elektrogesetzes (ElektroG 2018): der neue offene Anwendungsbereich
Ab dem 15.08.2018 fallen sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG (der sogenannte offene Anwendungsbereich bzw. Open Scope).
Mit Einführung dieses offenen Anwendungsbereiches im Rahmen des neuen ElektroG 2018 ist eine Änderung der aktuell bestehenden 10 Geräte-Kategorien verbunden. Diese werden künftig auf folgende 6 reduziert.
- Kategorie 1 Wärmeüberträger
- Kategorie 2 Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
- Kategorie 3 Lampen
- Kategorie 4 Geräte bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
- Kategorie 5 Geräte bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
- Kategorie 6 Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt.
Die stiftung ear wird mit der Einführung des neuen Anwendungsbereiches alle bestehenden Registrierungen für bisherige Gerätearten auf die entsprechende Nachfolgegeräteart überführen. Dabei richtet sich die Einordnung zukünftig hauptsächlich nach der Größe der Geräte und nicht mehr wie bisher nach der Funktionalität. Auch die Bezeichnungen der Sammelgruppen werden mit dem neuen ElektroG 2018 dann zum Dezember diesen Jahres angepasst.
Was bedeutet das ElektroG 2018 für Sie?
- Sofern Sie schon Geräte registriert haben, wird für jede bisherige Geräteart
automatisch eine gesetzliche Nachfolgegeräteart definiert - Ab dem 15.08.2018 wird alles in die neuen Gerätearten zugeordnet
Neue Gerätearten, wie elektronische Möbel oder Textilien, müssen ab diesem Datum registriert sein !
Möbel werden mit dem ElektroG 2018 immer als elektrisches Gerät eingestuft, wenn Möbel und E-Komponente eine körperliche oder eine funktionale Einheit bilden!
- Die Prüfung liegt in der Herstellerverantwortung
- Wenn der Hersteller erkennt, dass ein Produkt in eine andere Geräteart fällt
MUSS er eine a) ersetzende Registrierung (Antrag ist entsprechend zu kennzeichnen) oder b) weitere Registrierungen vornehmen
Dieses muss bis spätestens zum 31.12.2018 geschehen sein !
Zum 26.10.2018 gibt es eine automatische Überführung aller bestehenden Registrierungen. In so gut wie allen Fällen wird diese Überführung nicht ausreichen, so dass Sie ergänzende oder ersetzende Registrierungen beantragen müssen.
Das bedeutet, dass ggf. auch zusätzliche Garantiesummer hinterlegt werden müssen, da erfahrungsgemäß eine automatische Garantieüberführung nicht ausreichend sein wird.
Die wichtigsten Deadlines des ElektroG 2018 (offener Anwendungsbereich)
15.08.2018
- Erteilung von Registrierungen und Überführung von Anträgen in die neuen Gerätearten
- Beginn der Anzeigefrist für Änderungen bei automatisch überführten Registrierungen
26.10.2018
- Automatische Überführung bestehender Registrierungen
15.11.2018
- Ablauf der Anzeigefristen bei automatisch überführten Registrierungen und Änderungen bereits angezeigter Optierungen
01.12.2018
- Änderung der Sammelgruppenbezeichnung
- Überführung bestehender Optierungen
- Start der Abholkoordination mit neuen Sammelgruppen
Die Deutsche Recycling unterstützt Sie in allen Fragen hinsichtlich des Open Scopes und aller anderen umweltrechtlicher Verpflichtungen um. Wir kümmern uns um Ihre gesetzlichen Verpflichtungen und setzen diese schnell und kosteneffizient für Sie um.
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