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VerpackG § 11: Die Vollständigkeitserklärung sicher meistern und Bußgelder vermeiden

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Überschreiten Ihre Verpackungsmengen 30, 50 oder 80 Tonnen pro Jahr? Dann fordert das Verpackungsgesetz eine geprüfte Vollständigkeitserklärung von Ihnen. Dieser Beitrag erklärt die Anforderungen nach § 11 VerpackG und zeigt, warum Sie jetzt handeln müssen, um hohe Strafen zu verhindern.

Viele Unternehmen fokussieren sich auf die allgemeinen Lizenzierungs- und Registrierungspflichten des Verpackungsgesetzes. Dabei gerät eine entscheidende Verpflichtung für Inverkehrbringer großer Verpackungsmengen oft aus dem Blick: die jährliche Vollständigkeitserklärung (VE) nach § 11 VerpackG. Diese Erklärung dient der transparenten Dokumentation und Prüfung Ihrer gemeldeten Verpackungsmengen und erfordert eine Verifizierung durch einen unabhängigen Prüfer. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann zu Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro führen. Für betroffene Unternehmen ist es daher unerlässlich, die geltenden Schwellenwerte und Fristen genau zu kennen und den Prozess korrekt umzusetzen. Zögern Sie nicht, aktiv zu werden, um die EU-Richtlinien zu erfüllen. Sollten Sie noch nicht gehandelt haben, melden Sie sich bei der Deutschen Recycling, um alle Regulatoriken schnellstmöglich zu erfüllen.

Für Schnellleser

  • Unternehmen, die jährlich mehr als 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 t Leichtverpackungen in Verkehr bringen, müssen eine Vollständigkeitserklärung (VE) abgeben.
  • Die geprüfte VE muss fristgerecht bis zum 15. Mai des Folgejahres bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hinterlegt werden.
  • Die Prüfung darf nur durch einen bei der ZSVR registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Sachverständigen erfolgen.

Die Vollständigkeitserklärung im Kontext des Verpackungsgesetzes verstehen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) umfasst zahlreiche Pflichten für Hersteller und Händler. Während viele Unternehmen mit der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen aus Paragraf 31 Verpackungsgesetz vertraut sind, ist die Anforderung aus § 11 für viele eine unbekannte Größe. Dieser Paragraph verpflichtet Hersteller, die bestimmte Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen überschreiten, zur Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung (VE). Diese Erklärung, die bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hinterlegt wird, muss alle im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen lückenlos auflisten. Der Zweck ist eine verifizierbare Kontrolle der gemeldeten Mengenströme, um die korrekte Teilnahme am dualen System sicherzustellen. Die Komplexität liegt nicht nur in der Datenerfassung, sondern auch in der zwingend vorgeschriebenen externen Prüfung. Damit wird die VE zu einer der anspruchsvollsten Aufgaben im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Als Nächstes klären wir, welche konkreten Mengenschwellen diese Pflicht auslösen.

Mengenschwellen definieren: Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung trifft nicht jeden, sondern ist an klar definierte Mengenschwellen geknüpft, die sich auf das Gesamtgewicht der pro Kalenderjahr in Verkehr gebrachten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beziehen. Bereits die Überschreitung nur eines dieser drei Grenzwerte löst die Pflicht zur Abgabe einer VE für alle Verpackungsarten aus. Sie müssen also nicht alle drei Werte erreichen. Die ZSVR kann zudem auch Unternehmen unterhalb dieser Grenzen zur Abgabe auffordern, wenn Anhaltspunkte für falsche Datenmeldungen vorliegen. Die Schwellenwerte sind wie folgt festgelegt:

  • 80.000 Kilogramm (80 Tonnen) bei Glasverpackungen
  • 50.000 Kilogramm (50 Tonnen) bei Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton (PPK)
  • 30.000 Kilogramm (30 Tonnen) bei Leichtverpackungen (LVP), worunter Kunststoffe, Aluminium, Eisenmetalle und Verbundverpackungen fallen

Unternehmen müssen ihre jährlichen Meldepflichten genau überwachen, um diese Grenzen nicht unbemerkt zu überschreiten. Wer die eigene Betroffenheit festgestellt hat, muss einen klar strukturierten Prozess einleiten.

Der Prozess zur Abgabe: Schritt für Schritt zur fristgerechten Einreichung

Der Prozess zur Erstellung und Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung ist mehrstufig und erfordert eine sorgfältige Planung, um die strikte Frist einzuhalten. Die geprüfte Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Register LUCID hinterlegt sein. Eine verspätete Abgabe gilt als Ordnungswidrigkeit. Der Ablauf lässt sich in vier wesentliche Schritte unterteilen:

  1. Datenaufbereitung: Sammeln und konsolidieren Sie alle Daten zu den von Ihnen im Kalenderjahr erstinverkehrgebrachten, systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse.
  2. Prüferbeauftragung: Beauftragen Sie frühzeitig einen bei der ZSVR registrierten Prüfer. Die Liste der zugelassenen Prüfer ist öffentlich einsehbar.
  3. Prüfung und Bestätigung: Der Prüfer kontrolliert die von Ihnen aufbereiteten Daten auf Plausibilität und Konformität mit den Vorgaben des VerpackG und den Prüfleitlinien der ZSVR.
  4. Elektronische Hinterlegung: Nach erfolgreicher Prüfung hinterlegen Sie die Vollständigkeitserklärung zusammen mit der digitalen Bestätigung des Prüfers (dem Prüfbericht) im Verpackungsregister LUCID.

Die Auswahl des passenden Prüfers ist dabei ein entscheidender Faktor für einen reibungslosen Ablauf. Mehr zu den Details der Vollständigkeitserklärung finden Sie in unserem Blog. Die spezifischen Anforderungen an den Prüfer sind daher von zentraler Bedeutung.

Die Rolle des Prüfers: Anforderungen und Auswahlkriterien

Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung darf nicht von beliebigen Dritten durchgeführt werden. Das Verpackungsgesetz schreibt in § 11 vor, dass die Prüfung und Bestätigung ausschließlich durch einen registrierten Sachverständigen oder einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer erfolgen darf. Eine entscheidende Voraussetzung ist, dass der Prüfer selbst im Prüferregister der ZSVR eingetragen ist. Ohne diese Registrierung wird die Bestätigung nicht anerkannt. Die Verantwortung für die fristgerechte Beauftragung liegt allein beim verpflichteten Unternehmen. Die Aufgabe des Prüfers ist es, die Richtigkeit Ihrer Mengenangaben anhand der ZSVR-Prüfleitlinien zu verifizieren. Er prüft unter anderem die Vertrags- und Abrechnungsunterlagen mit Ihrem dualen System sowie Ihre internen Aufzeichnungen. Ein kompetenter Prüfer sichert nicht nur Ihre Compliance, sondern kann auch helfen, interne Prozesse zu optimieren. Die Suche nach dem richtigen Prüfer sollte daher mit Weitblick erfolgen. Doch was geschieht, wenn dieser Prozess fehlschlägt oder ignoriert wird?

Risiken bei Nichterfüllung: Bußgelder und Vertriebsverbote

Die Missachtung der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist kein Kavaliersdelikt. Das Verpackungsgesetz sieht empfindliche Sanktionen für Unternehmen vor, die ihrer Verpflichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus kann die ZSVR die fehlende oder fehlerhafte Erklärung öffentlich machen, was zu einem erheblichen Reputationsschaden führt. Noch gravierender ist das drohende Vertriebsverbot, denn ohne eine korrekte Registrierung und Erfüllung aller Pflichten dürfen Ihre Verpackungen in Deutschland nicht angeboten werden. Angesichts dieser Risiken ist es für jedes betroffene Unternehmen unerlässlich, proaktiv zu handeln. Eine rechtssichere Beratung ist der erste Schritt zur Risikominimierung. Glücklicherweise müssen Sie diese Herausforderung nicht alleine bewältigen.

Ihre Lösung: Compliance mit der Deutschen Recycling sicherstellen

Die Anforderungen rund um die Vollständigkeitserklärung sind komplex und binden wertvolle Ressourcen in Ihrem Unternehmen. Die Deutsche Recycling bietet Ihnen einen umfassenden Service, um diese Pflichten rechtssicher und effizient zu erfüllen. Wir übernehmen für Sie die gesamte Koordination des Prozesses – von der revisionssicheren Aufbereitung Ihrer Mengendaten bis zur Kommunikation mit einem qualifizierten, bei der ZSVR registrierten Prüfer. Mit unserer Expertise stellen wir sicher, dass Ihre Vollständigkeitserklärung fristgerecht und konform mit allen gesetzlichen Vorgaben hinterlegt wird. So gewinnen Sie nicht nur 100%ige Rechtssicherheit, sondern auch die Freiheit, sich wieder voll auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Analysieren Sie jetzt Ihre Compliance-Kosten und entdecken Sie Ihr Einsparpotenzial. Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Beratung zu Ihren EPR-Pflichten und erfüllen Sie die EU-Richtlinien ohne Aufwand.

Muss ich auch eine Vollständigkeitserklärung abgeben, wenn ich die Schwellenwerte nicht erreiche?

Normalerweise nicht. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde kann Sie jedoch auch bei Unterschreitung der Schwellenwerte zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung auffordern, insbesondere bei Verdacht auf Unstimmigkeiten in Ihren Datenmeldungen.

Was ist der Unterschied zwischen der normalen Datenmeldung und der Vollständigkeitserklärung?

Die reguläre Datenmeldung (Plan- und Ist-Mengen) muss jeder registrierte Hersteller an sein duales System und die ZSVR übermitteln. Die Vollständigkeitserklärung ist eine zusätzliche, detailliertere Jahresabschlussmeldung, die nur bei Überschreitung der Mengenschwellen erforderlich ist und zwingend von einem externen Prüfer testiert werden muss.

Wo finde ich einen zugelassenen Prüfer für die Vollständigkeitserklärung?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) führt ein öffentliches Prüferregister auf ihrer Webseite. Dort sind alle zugelassenen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer und Sachverständigen gelistet, die die Prüfung durchführen dürfen.

Was prüft der Prüfer genau?

Der Prüfer vergleicht die in der Vollständigkeitserklärung gemachten Angaben mit Ihren Geschäftsunterlagen. Dazu gehören unter anderem die Mengenmeldungen an Ihr duales System, Rechnungen, Lieferscheine und Ihre interne Buchführung, um die Korrektheit der deklarierten Materialarten und Massen zu bestätigen.

Kann die Deutsche Recycling die Vollständigkeitserklärung für mich abgeben?

Während Sie als Hersteller die Erklärung formell selbst hinterlegen müssen, kann die Deutsche Recycling den gesamten Vorbereitungs- und Prüfungsprozess für Sie managen. Wir bereiten Ihre Daten auf, koordinieren die Prüfung mit einem registrierten Prüfer und stellen sicher, dass alle Unterlagen fristgerecht und korrekt für Ihre Einreichung vorliegen.

Gilt die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung auch für B2B-Verpackungen?

Nein, die Vollständigkeitserklärung bezieht sich ausschließlich auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Das sind Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen (z.B. Gastronomie, Verwaltungen) als Abfall anfallen. Reine Transportverpackungen (B2B) fallen nicht darunter.

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bietet umfassende Informationen zum Verpackungsgesetz, zur Registrierung im LUCID-Register und zu den Pflichten für Hersteller und Händler.

Verpackungsgesetz (VerpackG) stellt den vollständigen Gesetzestext des deutschen Verpackungsgesetzes bereit, der alle relevanten Paragrafen und Bestimmungen enthält.

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