Elektrogesetz Rücknahmepflicht – Rechtliche Grundlagen
Durch das am 01.01.2022 in Kraft getretene Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG3) werden Hersteller von B2B-Geräten künftig dazu verpflichtet, neben der Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ein Rücknahmekonzept einzureichen. Aus dem § 7a Elektrogesetz 3 erwächst somit also eine Rücknahmepflicht, die zusätzliche eine Benachrichtigung seitens der Hersteller an die Nutzer ihrer Geräte erfordert. Insofern bereits eine Registrierung bis zum 01.01.2022 bestanden hat, muss das Elektrogesetz und seine Rücknahmepflicht bis zum 30.06.2022 nachgereicht und sichergestellt werden.
Diese Regelung wurde getroffen, um gemäß Elektrogesetz die Rücknahmepflichten der Hersteller zu konkretisieren und diese dazu anzuhalten, ihrer Produktverantwortung adäquat beizukommen. Je nachdem, in welcher Form Sie agieren, also als Hersteller oder Händler, ergeben sich unterschiedliche Rücknahme- und Übergabepflichten. Dabei kann es sich bisweilen äußerst komplex darstellen, die Rechtssetzung des Elektrogesetz zur Rücknahmepflicht vollständig zu durchdringen. Wir von der Deutsche Recycling GmbH bringen für Sie Licht ins Dunkel und klären Sie über die wichtigsten Fakten auf. Lassen Sie sich jetzt von uns beraten bei absoluter Rechtssicherheit und insolvenzsicherer Garantie!
Elektrogesetz Rücknahmepflicht für Vertreiber
Als Vertreiber gilt jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektrogeräte im Geltungsbereich des Elektrogesetzes anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Als Vertreiber gelten insbesondere Händler (stationär, online oder im Versand) aber auch registrierte Hersteller, die ihre Produkte selbst vertreiben. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass viele Händler auch gleichzeitig als Hersteller im Sinne des Elektrogesetz gelten, wenn sie beispielsweise Elektrogeräte direkt aus dem Ausland importieren oder unter eigener Marke in Deutschland in Verkehr bringen.
Vertreiber im Sinne des Elektrogesetz haben folgende grundsätzliche Pflichten:
- Gemäß Elektrogesetz Rücknahmepflicht für Altgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden (B2C-Geräte)
- Übergabe der Altgeräte an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Hersteller beziehungsweise Verpflichtung zur eigenen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Behandlung und Verwertung der gesammelten Altgeräte
- Abgabe von Jahresmeldungen
- Informationspflicht gegenüber Kunden
Als Vertreiber oder Händler erwächst Ihnen nach Elektrogesetz eine Rücknahmepflicht, wenn:
- Sie in Deutschland über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² verfügen oder
- Lebensmittel vertreiben, eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² besitzen und mehrmals im Jahr Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten und bereitstellen
Selbstverständlich können Vertreiber nach dem Elektrogesetz ihre Rücknahmepflichten auch freiwillig erfüllen, ungeachtet der Größe ihrer Verkaufsfläche. Dann unterliegen sie den genannten Vertreiberpflichten.
Elektrogesetz – Rücknahmekonzepte für B2B-Hersteller
Bereits registrierte Hersteller hatten bis zum 30. Juni dieses Jahres die Möglichkeit, ein passendes Rücknahmekonzept einzureichen. Da diese Frist nun verstrichen ist, prüft die Stiftung ear den Widerruf der Hersteller.
Generell müssen die Hersteller von nicht privat genutzten Geräten (B2B-Geräte) im Rahmen Ihrer Registrierung bei der Stiftung ear, ein Konzept zur Rücknahme und Verwertung der Altgeräte präsentieren. Im Einzelnen sehen die Anforderungen an B2B-Hersteller wie folgt aus:
- Registrierung bei der Stiftung ear sowie Glaubhaftmachung für den B2B-Verkehr
- Entwicklung geeigneter Rücknahmekonzepte
- Angebot zumutbarer Rückgabemöglichkeiten für Kunden
- Erfüllung der Informationspflichten nach § 19 ElektroG
Wurde der bis jetzt bestehenden Registrierung bei der Stiftung ear kein adäquates Rücknahmekonzept beigefügt, muss der Hersteller damit rechnen, dass die Stiftung ear kostenpflichtig den Widerruf der Registrierung prüft und mehr noch eben jene sogar entziehen kann.
Elektrogesetz 1:1 Rücknahme
Online Händler, welche über eine 400 m² Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, sind gemäß Elektrogesetz zu einer 1:1 Rücknahmepflicht von Altgeräten der Kategorie 1, 2 und 4 angehalten. Hierzu zählen etwa Wärmeüberträger wie Kühlschränke, aber auch Luftbefeuchter und Camping Kühlboxen zählen zur Kategorie 1. Kategorie 2 umfasst Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm². Gemäß Elektrogesetz besteht die Rücknahmepflicht ebenfalls für Altgeräte der Kategorie 4, bei der Geräte, die bei der äußeren Abmessung über mindestens 50 cm betragen, inkludiert sind. Die betroffenen Online-Händler müssen bei diesen Gerätarten eine kostenfreie Abholung beim Kunden anbieten.
Seit dem 1. Januar 2022 sind auch Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² dazu verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, welches im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder zumindest in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Nach dem Elektrogesetz gilt diese Rücknahmepflicht für Läden, die mehrmals im Jahr Elektro- oder Elektronikgeräte zum Kauf anbieten oder bereitstellen. Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei dem Altgerät nicht um ein in allen Merkmalen identisches Gerät handeln muss, weil ansonsten der elektronischen Entwicklung nicht genug Rechnung getragen würde.
Elektrogesetz Rücknahmepflicht 0:1
Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von 400 mindestens 400 m² sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 m² besteht nach Elektrogesetz ebenfalls die unentgeltliche Rücknahmepflicht für Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Gesondert zu beachten ist hier, dass die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikaltgerätes gebunden sein darf. Weiterhin wird die Beschränkung der Abgabe von fünf auf drei Altgeräte pro Geräteart heruntergesetzt.
Elektrogesetz Rücknahmepflicht – Lassen Sie sich jetzt beraten
Mit dem Elektrogesetz und der Rücknahmepflicht für Händler und Hersteller setzt Deutschland die WEEE-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht um. Ziel der Richtlinie ist dabei der Schutz der Umwelt. Anfallende Altgeräte sollen nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern sachgerecht getrennt und recycelt werden. So soll auch die Wiederverwendung wertvoller Ressourcen gewährleistet werden.
Das Elektrogesetz und die Rücknahmepflicht stellen mithin einen integralen Bestandteil dar, um die Produktverantwortung der Unternehmen zu wahren. Und so wirkt es auch nicht unbillig, dass Hersteller und Vertreiber für den unausweichlich anfallenden Elektroschrott aufkommen. Nichtsdestotrotz stellen nicht zuletzt die Bestimmungen der Elektrogesetz und die Rücknahmepflicht Unternehmen häufig vor große Probleme. Die hiesige sowie globale Rechtslage ist komplex und nur schwer zu durchdringen. Wir beraten Sie gerne. Machen Sie jetzt den Compliance Check und lassen Sie sich von unserem mehrsprachigen Team unterstützen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf bei Fragen zum Elektrogesetz und der Rücknahmepflicht. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.