Mit dem Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes zu 01.01.2019 kommen auf Händler neue Pflichten zu. Besonders wichtig ist dabei die Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die eigens zur reibungslosen Umsetzung des Gesetzes ins Leben gerufen wurde. Wir geben Ihnen einen informativen Überblick zu den wichtigsten Aufgaben der Zentralen Stelle und den neuen Pflichten für Händler.
Definition & Aufgaben der Zentralen Stelle
In erster Linie führt die Zentrale Stelle ein Verpackungsregister, in dem die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gelistet sind. In § 26 des Verpackungsgesetzes sind die einzelnen Aufgaben genau definiert. Dazu gehören auch die Verwaltung von Datenmeldungen wie der Vollständigkeitserklärung sowie Berechnung und Veröffentlichung von Marktanteilen der dualen Systeme. Zudem führt die Zentrale Stelle ein Prüfregister, in dem Sachverständige, Steuerberater und vereidigte Prüfer gelistet sind, die zur Prüfung von Vollständigkeitserklärungen zugelassen sind.
Weitere Aufgaben umfassen die Bereitstellung von Prüfleitlinien und die jährliche Veröffentlichung von Mindeststandards für Verpackungen im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit. Jedes Jahr plausibilisiert die Zentrale Stelle Berichte der dualen Systeme, die diese bezüglich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen übermitteln, die dem Recycling zugeführt wurden.
Wer muss sich registrieren?
Das Verpackungsgesetz ersetzt die bisher geltende Verpackungsverordnung und konfrontiert sogenannte Erstinverkehrbringer von Verpackungen mit neuen Pflichten. Von den neuen Regelungen sind Händler sowie duale Systeme, Hersteller und Sachverständige betroffen. Wenn Sie sich bereits nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung an einem dualen System beteiligen mussten, besteht für Sie auch ab 01.01.2019 eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle. Es ist erforderlich, dass Sie bereits eine Registrierung vornehmen, ehe Sie erstmals gewerbsmäßig Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, für die eine Systembeteiligungspflicht besteht.
Aus diesem Grund ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes empfehlenswert, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Für Serviceverpackungen gelten bestimmte Ausnahmen. Weitere Sonderregelungen bestehen auch für Eigenmarken. Diese betreffen in erster Linie die Definition des Begriffes Inverkehrbringer. Von den Regelungen sind nicht nur deutsche Hersteller und Händler betroffen – sie gelten unabhängig vom eigentlichen Firmensitz auch dann, wenn gewerbsmäßig Verpackungen nach Deutschland eingeführt werden.
Registrierung bei der Zentralen Stelle
Die Registrierung kann online erfolgen und ist vergleichsweise unkompliziert. Für die Registrierung stellt die Zentrale Stelle seit August 2018 online die Datenbank LUCID zur Verfügung.
Die Registrierung bei der zentralen Stelle ist kostenfrei. Folgende Angaben sind dazu erforderlich:
- Name und Anschrift
- Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail-Adresse)
- nationale oder europäische UST-ID (alternativ: Steuernummer, wenn keine UST-ID vorliegt)
- Markennamen (verwendet zur Inverkehrbringung der Verpackungen)
- Angaben zu verantwortlicher Person (ggf. zuständiger Bearbeiter)
- nationale Kennnummer (Handelsregisternummer / Angabe zur Gewerbeanzeige)
- Erklärung zur Systembeteiligung / zur Teilnahme an einer Branchenlösung
- Erklärung zur eigenständigen Abgabe des Antrages (nicht durch beauftragte Dritte!)
- Erklärung zur Wahrheit der Angaben
Kann die Registrierung durch einen Bevollmächtigten erfolgen?
Jede Registrierung kann ausschließlich persönlich erfolgen, die Beauftragung von Dritten wie Wirtschaftsprüfern, Maklern oder anderen Bevollmächtigten ist ausdrücklich nicht zulässig (siehe § 33 VerpackG). Da Sie sich online registrieren können, spielt hier auch der Standort keine Rolle, daher müssen sich auch ausländische Hersteller höchstpersönlich bei der Zentralen Stelle registrieren. Gerne unterstützen wir Sie jedoch umfassend im Rahmen der Möglichkeiten und beantworten all Ihre Fragen.
Diese Vorgabe zur persönlichen Anmeldung soll verhindern, dass dritte Personen im Namen des Herstellers falsche Angaben und/oder Erklärungen abgegeben werden. Bei juristischen Personen wird ein Verantwortlicher (Prokurist, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, etc.) oder ein autorisierter Beschäftigter des Unternehmens (Sachbearbeiter, Teamleiter, etc.) tätig. In diesem Fall bestätigt die verantwortliche Person, dass alle Angaben im Namen des Unternehmens korrekt sind. Bei der Registrierung kann dieser Verantwortlich auch als Bearbeiter genannt werden, hier kann jedoch alternativ auch eine andere Person genannt werden, die ebenfalls autorisiert werden und zum Unternehmen gehören muss. Das Verpackungsgesetz schreibt zudem vor, dass auch die Datenmeldungen persönlich erfolgen müssen.
Änderung der Rechtsträgerschaft im Unternehmen
Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob bei einer Änderung der Rechtsträgerschaft eine neue Registrierung erforderlich ist. Je nach Art der Änderung kann die Herstellereigenschaft beim bisherigen Rechtsträger verbleiben, in diesem Fall ist eine neue Registrierung erforderlich. Ob eine Neuregistrierung erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob es zu einer Vermögensübertragung kommt oder nicht. Ist dies der Fall, geht auch die Herstellereigenschaft im Rahmen der Übertragung über und durch den neuen Rechtsträger muss eine neue Registrierung erfolgen, wenn er als systembeteiligungspflichtig gekennzeichnete Verpackungen erstmals in Verkehr bringt. In erster Linie ist dies bei folgenden Vorgängen der Fall:
- Verkauf eines Einzelunternehmens an einen/mehrere Dritte
- Aufspaltung des Unternehmens (nach § 123 Abs. 1 UmwG)
- Ausscheiden aller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft und Co. KG
- Auflösung ohne Abwicklung (siehe § 174 Abs. 2 Nr.1 UmwG)
- Verschmelzung im Zuge einer Neubegründung durch Übertragung (siehe § 2 Nr. 2 UmwG)
- Verschmelzung durch Aufnahme (siehe § 2 Nr. 1 UmwG)
Nach den Vorgaben in § 33 Satz 2 VerpackG geht hier eine Registrierung nicht automatisch auf neue Rechtsträger über und muss neu sowie höchstpersönlich erfolgen. Bei einer Änderung des Rechtsträgers sind die bisherigen Hersteller dazu verpflichtet, unverzüglich eine Abmeldung an die Zentrale Stelle zu senden. Eine Löschung der im Internet veröffentlichten Daten erfolgt durch die Zentrale Stelle erst drei Jahre nach dem Ablaufjahr der Registrierung.