Unternehmen, die in Deutschland gewerbsmäßig verpackte Waren vertreiben, müssen die Anforderungen des Verpackungsgesetzes erfüllen. Wer sich nicht registriert, riskiert Bußgelder bis zu 200.000 € und Abmahnungen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie schnell und einfach alle Anforderungen erfüllen.

Wer muss sich registrieren?
Die Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz gilt nicht für Hersteller von unbefüllten Verpackungen, sondern für Unternehmen, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und in den Verkehr bringen. Dazu gehören:
- Produzenten von Waren – also Hersteller, die ihre Produkte selbst verpacken
- Handelsunternehmen mit Eigenmarken – wenn die Verpackung im Auftrag eines Dritten befüllt wird und ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Handelsunternehmens gekennzeichnet ist.
- Importeure von verpackten Waren – sofern sie die rechtliche Verantwortung für die Waren beim Grenzübertritt übernehmen.
- Versand- und Onlinehändler – wenn sie Versandverpackungen erstmals mit Ware befüllen und an Endkunden versenden.
Welche Verpackungspflichten betreffen mich?
Die Anforderungen an Unternehmen hängen von der Art der verwendeten Verpackungen ab.
Grundsätzlich unterscheidet das Verpackungsgesetz zwei Kategorien:
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Diese Verpackungen fallen typischerweise als Abfall beim privaten Endverbraucher an und müssen an einem dualen System beteiligt werden:
- Verkaufsverpackungen
- Umverpackungen
- Serviceverpackungen
- Versandverpackungen
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Diese Verpackungen fallen nicht typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall an:
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen
- Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
- Verkaufs- und Umverpackungen, die in der Industrie oder Gastronomie anfallen
- Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern
Pflichten für Unternehmen:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags mit einem dualen System
- Datenmeldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
Pflichten für Unternehmen:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 15 Verpackungsgesetz
- Nachweispflicht gegenüber den zuständigen Behörden
Kann die Registrierung durch einen Bevollmächtigten erfolgen?
Die Registrierung bei der Zentralen Stelle muss persönlich erfolgen – die Beauftragung Dritter wie Wirtschaftsprüfer oder Makler ist nicht zulässig (§ 33 VerpackG). Auch ausländische Hersteller müssen sich selbst registrieren, da der Standort keine Rolle spielt.
Diese Vorgabe soll verhindern, dass falsche Angaben durch Dritte gemacht werden. Bei Unternehmen übernimmt eine verantwortliche Person (z. B. Geschäftsführer, Prokurist) oder ein autorisierter Mitarbeiter die Anmeldung. Dieser bestätigt, dass alle Angaben korrekt sind.
Auch die Meldung der Verpackungsmengen muss persönlich erfolgen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Registrierung und Meldungen sicher und rechtskonform durchzuführen!
Änderung der Rechtsträgerschaft im Unternehmen – Was müssen Sie beachten?
Bei einer Änderung der Rechtsträgerschaft muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine neue Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich ist. Entscheidend ist, ob eine Vermögensübertragung stattfindet. In solchen Fällen muss der neue Rechtsträger eine eigene Registrierung vornehmen, wenn er systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringt.
Typische Fälle, in denen eine Neuregistrierung erforderlich ist:
- Verkauf eines Einzelunternehmens an Dritte
- Aufspaltung eines Unternehmens (§ 123 Abs. 1 UmwG)
- Ausscheiden aller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft & Co. KG
- Auflösung ohne Abwicklung (§ 174 Abs. 2 Nr. 1 UmwG)
- Verschmelzung durch Neubegründung oder Aufnahme (§ 2 UmwG)
Nach § 33 Satz 2 VerpackG wird eine bestehende Registrierung nicht automatisch auf den neuen Rechtsträger übertragen. Der bisherige Hersteller ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Zentralen Stelle abzumelden. Die Löschung der veröffentlichten Daten erfolgt erst drei Jahre nach dem Ablaufjahr der Registrierung.