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Vom To-go-Becher bis zum Feuerwerkskörper: Die neue Abgabepflicht für Einwegkunststoffprodukte

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Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) und die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie (2019) bringen wesentliche neue Pflichten für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten mit sich, die den deutschen Markt bedienen. Ab 2026/2027 wird der Geltungsbereich auf weitere Produkte wie Feuerwerkskörper ausgeweitet. Das EWKFondsG unterscheidet sich vom Verpackungsgesetz, da es neben Verpackungen auch Produkte wie Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte (mit Filter) umfasst.

Für Schnell-Leser

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller von Produkten wie To-go-Bechern, Feuchttüchern und Tabakfiltern ab 2024 zur Abgabe und Mengenmeldung. Ab 2026/2027 gelten die Pflichten auch für weitere Produkte wie Feuerwerkskörper. Die Registrierung und Meldungen erfolgen über die DIVID-Plattform des Umweltbundesamts.

Was Hersteller wissen müssen

Das Gesetz betrifft alle Hersteller, die Einwegkunststoffprodukte erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen. Hierbei ist entscheidend, welcher Teil der Lieferkette betroffen ist: Der Anbieter des befüllten Produkts, nicht der Hersteller der Verpackung, trägt die Verantwortung.

Betroffene Produkte umfassen unter anderem:

  • To-go-Becher und Lebensmittelverpackungen
  • Feuchttücher und leichte Tragetaschen
  • Luftballons und Tabakprodukte (nach Filtergewicht)

Unternehmen müssen sich an den Kosten für die Abfallbewirtschaftung, Reinigung des öffentlichen Raums und Sensibilisierungsmaßnahmen beteiligen, um die Reduzierung von Kunststoffverbrauch und Littering zu fördern.

Hersteller tragen eine finanzielle Abgabe, deren Höhe sich an Art und Menge der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte orientiert.

Die Herausforderungen für ausländische Unternehmen:

Für Unternehmen ohne Geschäftssitz in Deutschland stellt das EWKFondsG besondere Herausforderungen dar. Neben der Registrierungspflicht müssen auch Mengenmeldungen zu den in den Verkehr gebrachten Produkten erfolgen, um sicherzustellen, dass die Abgaben an den Umweltfonds korrekt berechnet werden. Des Weiteren müssen Abgabenbescheide des Umweltbundesamtes genau geprüft und entsprechende Zahlungen fristgerecht geleistet werden.

Dieser Prozess erfordert ein detailliertes Verständnis der deutschen Vorschriften und kann vor allem für Unternehmen außerhalb Deutschlands komplex und zeitaufwändig sein. Ohne lokale Vertretung kann die Einhaltung der Bestimmungen zusätzlichen Aufwand verursachen, sowohl in rechtlicher als auch in administrativer Hinsicht.

Einwegkunststofffonds und DIVID-Plattform

Der Einwegkunststofffonds, verwaltet vom Umweltbundesamt, finanziert Umweltschutzmaßnahmen. Hersteller müssen sich registrieren und jährliche Mengenmeldungen abgeben.

Ab 2024 beginnt die Abgabepflicht für alle betroffenen Hersteller, unabhängig von der Registrierung. Die Verwaltung der Abgaben erfolgt über die digitale DIVID-Plattform.

Mengenmeldungspflicht

Unternehmen müssen jährlich bis zum 15. März des Folgejahres ihre Mengen an Einwegkunststoffprodukten melden. Ab dem Berichtszeitraum 2023 sind diese Meldungen kostenpflichtig und es fallen Littering-Abgaben an, um die Kosten für Flurreinigungen zu decken.

Unsere Experten unterstützen Sie bei der Einhaltung der Vorschriften. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Beratung.

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