Die jährliche Vollständigkeitserklärung stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen und birgt erhebliche finanzielle Risiken. Ein Fehler oder eine verpasste Frist kann Bußgelder von bis zu 100.000 € nach sich ziehen. Handeln Sie jetzt, um Ihre Compliance sicherzustellen und kostspielige Sanktionen zu vermeiden.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet Hersteller und Händler zu weitreichender Produktverantwortung, doch besonders die jährliche Vollständigkeitserklärung (VE) sorgt für Unsicherheit. Diese Erklärung ist für Unternehmen ab bestimmten Verpackungsmengen eine unumgängliche Pflicht, die bei Missachtung drastische Konsequenzen hat. Ein Lebensmittelhersteller musste bereits ein Bußgeld von 35.750 € zahlen, weil er die Erklärung vier Jahre lang nicht fristgerecht einreichte. Dieser Artikel führt Sie durch die Anforderungen von Paragraph 31 und der damit verbundenen Vollständigkeitserklärung, zeigt die kritischen Schwellenwerte auf und erklärt, wie Sie den Prozess rechtssicher und fristgerecht meistern. Erfahren Sie, wie Sie aktiv werden müssen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und sich vor Sanktionen zu schützen.
Für Schnellleser
- Unternehmen, die mehr als 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe oder 30 t Leichtverpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, müssen bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung abgeben.
- Die Nichteinhaltung der Frist oder Fehler bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung können Bußgelder von bis zu 100.000 € zur Folge haben.
- Die Erklärung muss elektronisch über das LUCID-Register eingereicht und von einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachverständigen testiert werden.
Die Vollständigkeitserklärung: Eine zentrale Pflicht im Verpackungsgesetz
Die Vollständigkeitserklärung (VE) ist ein entscheidender Kontrollmechanismus des Verpackungsgesetzes, verankert in § 11 VerpackG. Sie dient dem Nachweis, dass Sie für alle von Ihnen in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Lizenzentgelte korrekt entrichtet haben. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gleicht Ihre Angaben mit den Daten der dualen Systeme ab, um Trittbrettfahrer zu identifizieren. Jedes Unternehmen, das bestimmte Mengenschwellen überschreitet, muss diese Erklärung bis zum 15. Mai des Folgejahres abgeben. Es ist entscheidend, dass Sie bereits jetzt prüfen, ob diese Pflicht auf Sie zutrifft, denn die Nichteinhaltung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Komplexität der Anforderungen macht eine frühzeitige Beratung zum Verpackungsgesetz unerlässlich. Diese proaktive Prüfung schützt Sie vor unerwarteten Verfahren und sichert Ihre Rechtskonformität.
Kritische Schwellenwerte: Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?
Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung trifft nicht jeden, sondern ist an exakte Mengenschwellen gekoppelt, die im Kalenderjahr überschritten werden. Bereits das Überschreiten von nur einem dieser drei Grenzwerte verpflichtet Sie zur Abgabe für alle Materialarten. Sie müssen aktiv werden, wenn Sie mindestens eine der folgenden Mengen erreichen:
- 80.000 kg Glas
- 50.000 kg Papier, Pappe oder Karton (PPK)
- 30.000 kg Leichtverpackungen (Kunststoffe, Aluminium, Eisenmetalle, Getränkekartons etc.)
Wichtig ist, dass die ZSVR auch bei Nichterreichen dieser Werte jederzeit die Abgabe einer VE anordnen kann. Daher ist eine lückenlose Dokumentation Ihrer Verpackungsmengen für jedes Unternehmen ein Muss. Die genaue Erfassung ist die Grundlage für die jährliche Verpackungsmeldung und schützt Sie vor bösen Überraschungen. Die Unterschätzung dieser Pflicht kann zu erheblichen Nachzahlungen führen, wie der Fall einer Versandapotheke mit Nachforderungen von 2 Millionen Euro zeigt.
Der Abgabeprozess: Fristen und formale Anforderungen meistern
Die Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist ein rein elektronischer Prozess, der über Ihr LUCID-Konto bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfolgt. Die Frist hierfür ist der 15. Mai des Folgejahres und kann nicht verlängert werden. Eine verspätete Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeldern geahndet. Der Prozess umfasst mehrere Schritte, die sorgfältig vorbereitet sein müssen:
- Erstellung der Herstellererklärung direkt im LUCID-Portal.
- Beauftragung eines registrierten Prüfers (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachverständiger).
- Hochladen der vom Prüfer erstellten Prüfbestätigung.
- Hochladen des detaillierten Prüfberichts des Prüfers.
Die Auswahl des richtigen Prüfers ist entscheidend, da dieser nach den strengen Prüfleitlinien der ZSVR vorgehen muss. Eine unzureichende Prüfung kann zur Ablehnung der VE führen. Beginnen Sie daher mindestens 3 Monate vor der Frist mit der Vorbereitung.
Die Rolle des Prüfers: Warum eine unabhängige Prüfung unerlässlich ist
Die Vollständigkeitserklärung muss zwingend von einem registrierten und unabhängigen Dritten geprüft und testiert werden. Diese Anforderung soll die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer gemeldeten Daten sicherstellen und Manipulationen verhindern. Nur im Prüferregister der ZSVR gelistete Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Sachverständige sind zur Prüfung befugt. Der Prüfer kontrolliert nicht nur die gemeldeten Masseströme, sondern auch die korrekte Zuordnung der Verpackungsarten und die Plausibilität Ihrer gesamten Datenmeldung. Die Kosten für die Prüfung sind eine notwendige Investition in Ihre Rechtssicherheit. Ein fehlerhaftes Testat kann die gesamte Erklärung ungültig machen und zieht dieselben Strafen nach sich wie eine Nichtabgabe. Klären Sie im Vorfeld, ob Ihr Wirtschaftsprüfer für das Verpackungsgesetz die notwendige Registrierung und Expertise besitzt. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Erklärung den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Hohe Bußgelder und Sanktionen: Die Konsequenzen der Nichtbeachtung
Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung sind keine Kavaliersdelikte. Das Gesetz sieht empfindliche Strafen vor, um die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen. Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Abgabe kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. In Kombination mit anderen Verstößen, wie einer fehlenden Registrierung, können die Strafen sogar bis zu 200.000 € betragen. Die Behörden haben in den letzten Jahren die Kontrollen deutlich verschärft. Allein 2019 wurden gegen rund 2.000 Unternehmen Bußgeldverfahren eingeleitet. Die ZSVR identifiziert Abweichungen durch einen Datenabgleich und leitet Verdachtsfälle konsequent an die Landesbehörden weiter. Warten Sie nicht, bis Sie Post von den Behörden erhalten. Werden Sie jetzt aktiv, um Ihre Meldepflichten nach dem Verpackungsgesetz zu erfüllen und sich vor finanziellen Schäden zu schützen.
Handeln Sie jetzt: So sichern Sie Ihre Compliance mit Deutsche Recycling
Die Anforderungen rund um den Verpackungsgesetz Paragraph 31 und die Vollständigkeitserklärung sind komplex und erfordern proaktives Handeln. Die Einhaltung der EU-Richtlinien ist keine Option, sondern eine zwingende unternehmerische Pflicht. Wenn Sie bisher noch nicht aktiv geworden sind oder unsicher sind, ob Sie alle Vorgaben erfüllen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt zu handeln. Die Deutsche Recycling Service GmbH steht Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, um alle regulatorischen Hürden schnell und rechtssicher zu meistern. Wir analysieren Ihre individuelle Situation, unterstützen Sie bei der Datenaufbereitung und begleiten Sie durch den gesamten Prozess der Erklärung und Prüfung. Vermeiden Sie das Risiko hoher Bußgelder und sichern Sie Ihre 100%ige Rechtskonformität. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung und erfahren Sie, wie wir Sie bei der Erfüllung Ihrer EPR-Pflichten entlasten können. Fordern Sie jetzt Ihr unverbindliches Angebot an und überlassen Sie Ihre Compliance-Sorgen den Experten.
Fällt mein Unternehmen unter die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung?
Sie sind zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Kalenderjahr einen der drei Schwellenwerte überschritten haben: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen anderer Materialien (z.B. Kunststoffe, Metalle). Wir empfehlen, Ihre Mengen genau zu prüfen, da die ZSVR die Abgabe auch bei Unterschreitung anordnen kann.
Welche Unterlagen benötige ich für die Vollständigkeitserklärung?
Sie benötigen eine detaillierte Aufstellung aller im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Zudem sind die Nachweise über Ihre Systembeteiligung (Lizenzverträge) sowie der finale Prüfbericht eines registrierten Prüfers erforderlich.
Kann ich die Vollständigkeitserklärung selbst prüfen?
Nein, das Gesetz schreibt eine Prüfung und Bestätigung durch einen unabhängigen, registrierten Dritten vor. Dies kann ein bei der ZSVR registrierter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder ein qualifizierter Sachverständiger sein.
Was ist der Unterschied zwischen der Datenmeldung und der Vollständigkeitserklärung?
Die Datenmeldung (Mengenmeldung) müssen alle registrierten Unternehmen regelmäßig an ihr duales System und an die ZSVR übermitteln. Die Vollständigkeitserklärung ist eine zusätzliche, geprüfte Jahresabschlussmeldung, die nur von Unternehmen oberhalb der definierten Mengenschwellen gefordert wird.
Wie kann mich die Deutsche Recycling bei der Vollständigkeitserklärung unterstützen?
Die Deutsche Recycling bietet einen kompletten Service: Wir helfen Ihnen bei der Sammlung und Aufbereitung Ihrer Daten, stellen den Kontakt zu einem registrierten Prüfer her und begleiten den gesamten Prozess der Einreichung bei der ZSVR. So gewährleisten wir Ihre Rechtssicherheit und entlasten Ihre internen Ressourcen.
Was hat Paragraph 31 mit der Vollständigkeitserklärung zu tun?
Während die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung direkt in § 11 VerpackG geregelt ist, befasst sich § 31 VerpackG primär mit der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Beide Paragraphen sind Teil der erweiterten Herstellerverantwortung, haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Wikipedia bietet eine umfassende Übersicht über das deutsche Verpackungsgesetz.
Das Umweltbundesamt stellt detaillierte Informationen zu Verpackungen und der erweiterten Herstellerverantwortung bereit.