Das neue Batteriegesetz 2021 (BattG2)
Seit 2009 regelt das Batteriegesetz (BattG) in Deutschland die Entsorgung von Altbatterien und Akkus. Am 1. Januar 2021 trat die novellierte Fassung, das neue Batteriegesetz (BattG2), in Kraft. Dies brachte einige Änderungen für das Batterie Recycling mit sich. Die für Hersteller und Händler wichtigste Neuerung ist die Einführung einer Registrierungspflicht: Wer in Deutschland Batterien in Verkehr bringen will, muss sich seit dem 1. Januar 2021 bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung ear) registrieren. Diese Registrierung ersetzt die bisherige Pflicht zur Anzeige der Marktteilnahme beim Umweltbundesamt (UBA) zum Batterie Recycling.
Betroffen von der neuen Batterieverordnung und den Änderungen sind vor allem diejenigen, die Batterien in Deutschland gewerbsmäßig erstmals in Verkehr bringen. Das sind in der Regel Hersteller von Batterien sowie Händler, die Batterien importieren oder aus dem Ausland nach Deutschland versenden. Darüber hinaus gelten auch Vertreiber oder Zwischenhändler, die Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren Bevollmächtigte nicht (ordnungsgemäß) registriert sind, als Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes und sind damit zum Batterie Recycling verpflichtet.
Das neue Batteriegesetz (BattG2) und das damit verbundene Batterie Recycling ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es räumt der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung ear) umfassende Kompetenzen ein. Hierbei muss jedoch unterschieden werden: Hersteller von Batterien, die ihre Marktteilnahme gemäß den vorherigen Bestimmungen beim Umweltbundesamt (UBA) vollständig angezeigt haben, profitieren von einer Übergangsfrist. Für sie ist die Registrierung bei der Stiftung ear erst ab dem 01.01.2022 Pflicht – vorausgesetzt, sie haben ihre Daten ordnungsgemäß bis zum 31.12.2020 beim UBA angegeben. Bringen Sie jedoch im Laufe des Jahres 2021 neue Marken oder Batteriearten in Verkehr, verfällt diese Übergangsfrist für das Batterie Recycling. Dann müssen alle Registrierungen, auch für bereits beim UBA gemeldete Produkte, sofort erfolgen. Für alle anderen gilt das grundsätzlich: Ab dem 01.01.2021 müssen sich alle neu auf dem Markt auftretenden Hersteller bei der Stiftung ear registrieren.
Batterie Recycling – Welche Rolle hat die Stiftung ear im neuen Batteriegesetz (BattG2) seit 2021?
Durch das neue Batteriegesetz nimmt die Stiftung ear eine bedeutende Rolle bei der Entsorgung nicht nur von elektrischen und elektronischen Geräten, sondern auch beim Batterie Recycling ein. Zu ihren neuen Aufgaben zählen:
- Feststellung der Zuständigkeit als Hersteller
- Einstufung von Batterien und Akku-Arten
- Prüfung und Bestätigung des durch den Hersteller benannten Bevollmächtigten (die Bestellung eines Bevollmächtigten ist nach derzeitigem Entwurf für ausländische Hersteller freiwillig)
- Prüfung, Genehmigung und Widerruf der Zulassung von herstellereigenen Rücknahmesystemen
- Aufstellung eines öffentlichen Registers der registrierten Hersteller
- Kontrolle der Sammel- und Verwertungsquoten der herstellereigenen Rücknahmesysteme
Was bedeutet die Einbindung der Stiftung ear ganz konkret für Hersteller und das Batterie Recycling?
Gemäß des neuen Batteriegesetzes wird 2021 auch jeder bereits im BattG-Melderegister des Umweltbundesamts (UBA) eingetragene Hersteller eine Registrierung bei der Stiftung ear durchführen müssen. Konkret bedeutet das, sich auf dem Internetportal der Stiftung ear einen Zugang anzulegen und dort entsprechende Angaben zu machen. Davon ausgenommen sind Hersteller, die ihre Daten bis zum 31.12.2020 vollständig beim Umweltbundesamt (UBA) hinterlegt haben. Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2022.
Seit dem 1. Januar 2021 dürfen gemäß BattG2 Batterien und Akkus, genau wie Elektrogeräte gemäß Elektrogesetz, nur nach bestätigter Registrierung bei der Stiftung ear vertrieben werden. Wer als Elektrogerätehersteller bereits einen Account besitzt, kann sich über diesen auch als Hersteller von Batterien registrieren. Wir von der Deutsche Recycling GmbH unterstützen Sie mit unserem ear-Service bei allen Formalitäten zum Thema.
Nationale Pflichten infolge des neuen Batteriegesetzes (BattG2) zum Batterie Recycling ab 2021 auf einen Blick:
- Hersteller von Batterien und Akkus, die neue Marken/Batteriearten in Verkehr bringen: Die Registrierung bei der Stiftung ear zu der ordnungsgemäßen Entsorgung von Batterien ist ab dem 01.01.2021 verpflichtend.
- Hersteller von Batterien und Akkus, die ihre Marken/Batteriearten vor dem 01.01.2021 vollständig angezeigt haben: Hier gilt eine Übergangspflicht, sodass eine Registrierung bei der Stiftung ear erst bis zum 01.01.2022 für das Batterie Recycling erfolgen muss. Die entsprechenden Daten mussten daher im BattG-Melderegister des UBA rechtzeitig aktualisiert oder erstmalig eingetragen werden. Wenn diese Hersteller allerdings ab 2021 neue Marken oder Batteriearten in Verkehr bringen oder doch fehlende Angaben ergänzen möchten, so müssen sie dies bei der Stiftung ear tun. Ist dies der Fall, dann muss die gesamte Registrierung bei der ear nachgezogen werden, auch für die Marken und Batteriearten, die bereits beim UBA angezeigt waren.
- Hersteller von Batterien und Akkus, die ihre Marken und Batteriearten vor dem 01.01.2021 nicht vollständig angezeigt haben: Für sie gilt die Übergangspflicht nicht. Sie müssen sich also ebenfalls ab dem 01.01.2021 bei der Stiftung ear registrieren.
Benötigen Hersteller aus dem Ausland für das Batterie Recycling aufgrund des neuen Batteriegesetzes 2021 einen Bevollmächtigten?
Anders als bei der Registrierung von Elektrogeräten ist die Antragsstellung auch aus dem Ausland möglich. Daran hat auch das BattG2 nichts geändert. Für im Ausland ansässige Hersteller ist es also nicht zwingend erforderlich, einen Bevollmächtigten in Deutschland zu stellen. Aus finanzieller und organisatorischer Sicht kann es sich aber durchaus lohnen, die Verantwortung und Pflichterfüllung des Batterie Recyclings an einen bevollmächtigten Dienstleister abzugeben. Wir beraten und unterstützen Sie hier gerne!
Registrierung: Kosten und Dauer des Batterie Recyclings
Aufgrund der Einbindung der Stiftung ear in den Registrierungsprozess wird dieser sicherlich zeitaufwendiger als die bisherige Anzeige beim Umweltbundesamt. So dauert der vergleichbare Registrierungsprozess für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zwischen zwei und drei Monaten.
Zudem fallen für die ear-Registrierung Gebühren an, wie aus dem Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung zu Elektro- und Batteriegesetz hervorgeht: Je Hersteller, Marke und Batterieart beziehungsweise je Bevollmächtigtem, vertretenem Hersteller, Marke und Batterieart schlägt die Registrierung mit 141,70 Euro zu Buche.
Wichtig: Die Regularien anderer Länder im Blick behalten
Die Registrierung bei der Stiftung ear aufgrund des neuen Batteriegesetzes (BattG2) ab 2021 entbindet nicht von Verpflichtungen zum Batterie Recycling, die in anderen Ländern gelten. Ähnliche Regularien wie in Deutschland gibt es auch in der restlichen Europäischen Union sowie in vielen weiteren Ländern auf der ganzen Welt. E-Commerce-Händler, die grenzüberschreitend versenden, sind somit in der Pflicht, sich über die jeweils geltenden Regularien im Zielland zu informieren und diese zu erfüllen, um gesetzeskonform zu handeln.
Neues Batteriegesetz (BattG2): Warum wurde das neue Gesetz zum Batterie Recycling auf den Weg gebracht?
Es gibt zwei Gründe, die zur Konzipierung des neuen Batteriegesetzes (BattG2) geführt haben. In beiden Fällen wurden neue Rahmenbedingen für das Batterie Recycling geschaffen, auf die von Seiten der Politik reagiert werden musste. Zum einen ist, wie bereits erwähnt, das vormalige gemeinsame System für Rücknahme und Recycling der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) seit dem 1. Januar 2020 ein herstellereigenes Rücknahmesystem. GRS hatte die Genehmigung bei der zuständigen obersten Landesbehörde im Hamburg beantragt, weil sie Wettbewerbsverzerrungen beklagt hatte.
Zum anderen gilt seit dem 4. Juli 2018 die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. Diese enthält auch zusätzliche Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung und muss bis zum 5. Januar 2023 europaweit umgesetzt sein.
BattG2: Änderungen für Rücknahmesysteme beim Batterie Recycling durch das neue Batteriegesetz ab 2021
Mit Inkrafttreten des BattG2 dürfen nur noch von der Stiftung ear zugelassene Rücknahmesysteme am Markt agieren. Die bislang tätigen herstellereigenen Rücknahmesysteme (HRS) müssen sich bis Ende 2021 bei der Stiftung ear einer erneuten Prüfung unterziehen und dafür einen Sachverständigen beauftragen. Zudem müssen sie gegenüber der Stiftung ear regelmäßige Nachweise über die Einhaltung der Sammel- und Verwertungsquoten erbringen.
Anders als bisher unterscheidet das neue Batteriegesetz (BattG2) seit 2021 nicht mehr zwischen herstellereigenen Rücknahmesystemen (HRS) und der „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ (GRS). Vielmehr ist im BattG2 nur noch von „Rücknahmesystemen“ (RS) die Rede. Damit trägt es der „Umwandlung“ der GRS in ein herstellereigenes Rücknahmesystem Rechnung: Seit 6. Januar 2020 ist die GRS den anderen Rücknahmesystemen gleichgestellt.
Sie haben Fragen, benötigen Unterstützung oder weitere Informationen zum Batterie Recycling? Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gern weiter.
Leitfaden:
Rücknahme & Recycling im E-Commerce
Wer mit Produkten handelt, unterliegt verbindlichen Entsorgungs- und Recycling-Pflichten, deren Nichterfüllung zu erheblichen Sanktionen und Abmahnungen führen kann.
Das Problem: Viele Händler sind sich ihrer Verpflichtungen nicht bewusst. Doch nur wer rechtssicher handelt, ist vor ungeplanten Kosten und Bußgeldern sicher.
Neue ElektroGBattGGebV 2023
Die neue ElektroGBattGGebV tritt Anfang 2023 in Kraft und enthält einige Neuerungen für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Die Anmeldegebühr (ElektroG) halbiert sich auf 12,40 € je Neu- oder Abmeldung.
- Die ElektroGBattGGebV hat eine neue Quartalsgebühr von 24,10 € pro Antragsteller eingeführt. Diese Gebühr fällt erstmals 2023 an und gilt sowohl für B2B als auch für B2C. Letztere erheben lediglich nach der Erstregistrierung eine reguläre Folgegebühr. Diese Gebühr entfällt für BattG-registrierte Hersteller.
- Der Höchstbetrag der ElektroG-Erledigungsgebühr wurde von über 3.000 € auf einen neuen Höchstbetrag von rund 2.000 € gesenkt.
- Mit der neuen ElektroGBattGGebV steigen die Gebühren für die Bestellung eines ordnungsgemäßen Vertreters um fast das Vierfache. Auf der anderen Seite beträgt die Wechselgebühr nur noch den halben Preis.
- Zusätzlich zum neuen Vollmachtsverfahren für vertretungsberechtigte Personen mit mehr als 20 Anmeldungen wird eine entsprechende Vollmachtsgebühr (ElektroG) in Höhe von ca. 1.200 Euro erhoben. Diese wird bei der Erstanmeldung und bei jedem Wechsel erhoben, jedoch nicht jährlich (z. B. für Bürgen). Auch das Batteriegesetz verlangt nicht die Zustimmung eines Bevollmächtigten.
- Die Prüfungsgebühr für Einzelerklärungen (ElektroG) wurde auf 109,70 Euro festgesetzt und schwankt somit nicht wie bisher. Insbesondere der neue Quartalszuschlag trifft die (sehr) kleinen Hersteller und die ersten, die B2B-Geräte auf den Markt bringen, hart. Ein Härtefallantrag (nach Jahresumsatz) für eine mögliche Befreiung von dieser Gebühr wurde nun aus der Gebührenverordnung gestrichen.