EU-Marktüberwachungsverordnung – Das ist wichtig für Sie!
Bislang wurde die europäische Rechtsprechung den komplexen Lieferketten des internationalen Onlinehandels nicht gerecht. Daher konnten nicht konforme, für Mensch und Umwelt schädliche Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Brüssel hat darauf mit der Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO) geantwortet. So wird die Verordnung (EU) 2019/1020 gewöhnlich bezeichnet, die am 29. Juni 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Von der Marktüberwachungsverordnung betroffen sind nahezu alle Non-Food-Produkte.
Die neue Marktüberwachungsverordnung gilt ab dem 16. Juli 2021, wobei einige Bestimmungen, vor allem bezüglich der europäischen und internationalen Zusammenarbeit, bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Sie verfügt mit erweiterten Definitionen von „Wirtschaftsakteur“ und „Inverkehrbringen“ sowie deutlich gestärkten Befugnissen der Behörden über geeignete Mittel, um gegen die genannten Wettbewerbsverzerrungen und Risiken für die europäische Bevölkerung vorzugehen. Seriöse Wirtschaftsakteure werden durch die Marktüberwachungsverordnung natürlich gestärkt und können sich positiv abheben. Gleichzeitig sollten sie sich noch mehr auf den Aspekt der Produzentenverantwortung-Compliance konzentrieren, um abgesichert zu sein.
Es ist zudem davon auszugehen, dass mit der Marktüberwachungsverordnung nicht nur Fragen der Produktsicherheit geregelt werden sollen, die etwa in der REACH-Verordnung, RoHS-Richtlinie und CE-Kennzeichnung zum Tragen kommen. Auch die Pflichten der erweiterten Produzentenverantwortung dürften durch die neue Marktüberwachungsverordnung für mehr Akteure wichtig werden. Bislang galten diese nur für Hersteller und Vertreiber. Der Kreis der Verantwortlichen wird durch die Marktüberwachungsverordnung jedoch voraussichtlich auf Dienstleister, Fulfillment-Anbieter und Onlineshops erweitert.
Die EU-Marktüberwachungsverordnung trat zu großen Teilen am 16. Juli 2021 in Kraft und wurde geschaffen, um Produkte auf dem europäischen Markt besser überwachen zu können und somit zu verhindern, dass Verbraucher durch nicht konforme Produkte in Gefahr geraten. Daher werden mit dem Inkrafttreten der Marktüberwachungsverordnung gerade Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen, die Anforderungen an Wirtschaftsakteure erhöht und nicht zuletzt die Befugnisse der Behörden stark erweitert.
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Erweiterungen der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung 2021
Dass die EU- Marktüberwachungsverordnung besonders mit Blick auf den Onlinehandel ins Leben gerufen wurde, wird besonders durch die erweiterte Definition des „Inverkehrbringens“ deutlich: Wenn ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten wird und sich an einen Endnutzer in der EU richtet, so gilt es gemäß der Marktüberwachungsverordnung als auf dem Markt bereitgestellt. Hier kommt natürlich die Frage auf, woran sich das jeweils konkret erkennen lässt. Aspekte wie die verfügbaren Sprachen eines Onlineshops sowie Liefer- und Zahlungsmöglichkeiten geben darüber jedoch eindeutig Aufschluss.
Die neue Marktüberwachungsverordnung nimmt Fullfillment-Dienstleister stärker in die Pflicht
Die EU-Marktüberwachungsverordnung 2021 nennt Fulfillment-Dienstleister als Akteure, die von bisherigen Lücken in der Gesetzgebung profitieren konnten. Daher werden jetzt die neuen Lieferketten und Rahmenbedingungen des globalen E-Commerce-Marktes besser berücksichtigt: Zu den Wirtschaftsakteuren zählen durch die EU-Marktüberwachungsverordnung nicht mehr nur Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer (= Importeure) und Händler, sondern eben auch Fulfillment-Dienstleister. Als ein solcher gilt nach der Marktüberwachungsverordnungdieser Verordnung, wer mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen bei Produkten übernimmt, an denen er kein Eigentumsrecht hat:
- Lagerhaltung
- Verpackung
- Adressierung
- Versand
Davon ausgenommen sind Postdienstleister. Wenn nicht bereits ein anderer Wirtschaftsakteur den Pflichten der Marktüberwachungsverordnung nachkommt, so ist der Fulfillment-Dienstleister dazu verpflichtet.
Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein chinesischer Hersteller exportiert seine Produkte über einen Fulfillment-Dienstleister in die EU. Der Hersteller verfügt jedoch nicht über einen Bevollmächtigten und kümmert sich auch nicht um die Konformität seiner Produkte. Dann ist der Fulfillment-Dienstleister nach den Regeln der Marktüberwachungsverordnung voll verantwortlich.
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Marktüberwachungsverordnung – Die Pflichten als Wirtschaftsakteur
Für alle in der EU angeboten Produkte muss gemäß Marktüberwachungsverordnung ein Wirtschaftsakteur verantwortlich sein, der in der EU niedergelassen ist. Dieser Wirtschaftsakteur ist verpflichtet, zu überprüfen, ob eine EU-Konformitätsüberprüfung beziehungsweise Leistungserklärung sowie technische Unterlagen vorliegen und muss diese den Behörden zur Verfügung stellen können.
Falls die Marktüberwachungsbehörde dies verlangt, muss der Wirtschaftsakteur also sämtliche Informationen und Unterlagen vorlegen, welche die Konformität des jeweiligen Produkts belegen. Sobald es Gründe für die Annahme gibt, dass von einem Produkt Risiken gemäß der Marktüberwachungsverordnung ausgehen, müssen die Marktüberwachungsbehörden benachrichtigt werden.
Wird bei einem Produkt Nichtkonformität gemäß der Marktüberwachungsverordnung festgestellt, so ist Folgendes zu tun:
- Generell: Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- Wenn verlangt: Gewährleistung, dass unmittelbar Korrekturmaßnahmen ergriffen werden
- Falls Letzteres nicht möglich: Minderung der Risiken, entweder …
- a) nach Aufforderung durch die Behörden
- b) auf eigene Initiative, wenn man selbst der Ansicht ist, dass vom Produkt ein Risiko ausgeht
Zudem muss der Wirtschaftsakteur nach der Marktüberwachungsverordnung seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten inklusive postalischer Anschrift angeben – auf dem Produkt oder der Verpackung sowie auf dem Paket oder in einem Begleitdokument.
Diese Pflichten können einem Bevollmächtigten übertragen werden.
Was passiert, wenn ein Produkt als Risiko eingestuft wird?
Wenn ein Produkt gemäß der Marktüberwachungsverordnung die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, so stehen den Marktüberwachungsbehörden zahlreiche Möglichkeiten offen. Zunächst wird der Wirtschaftsakteur aufgefordert, diesen Zustand innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beenden. Wenn sich das Produkt nicht entsprechend korrigieren lässt, so sind die Behörden nicht nur befähigt, zu verhindern, dass das Produkt ausgeliefert wird. Ferner kann das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen werden, zumal in Kombination mit einer Warnung der Öffentlichkeit. Schließlich darf es laut Marktüberwachungsverordnung unbrauchbar gemacht oder sogar vernichtet werden, wenn sonst keine Mittel greifen.
Marktüberwachungsverordnung – Behörden mit zunehmenden Kompetenzen ausgestattet
Insgesamt haben die Marktüberwachungsbehörden durch die Marktüberwachungsverordnung deutlicher mehr Kompetenzen als zuvor. Dazu gehören unter anderem Befugnisse zu folgenden Handlungen, wenn es für die Bewertung der Produktkonformität notwendig ist:
- Zugang zu Unternehmenssoftware und zu Informationen zur Lieferkette
- Unangekündigte Inspektionen oder Überprüfungen von Produkten vor Ort
- Räume und Grundstücke betreten sowie Beweismittel sichern
- Unter falscher Identität Produktproben kaufen und die Konstruktion beziehungsweise die Funktion des Produkts durch Reverse Engineering analysieren.
- Anordnung, ein angebotenes Produkt von einer Website zu entfernen oder Warnhinweise hinzuzufügen
Es zeigt sich also, dass bei untererlassener Kooperation auch zahlreiche drastische Maßnahmen möglich sind. Alle Wirtschaftsakteure sollten sich also über ihre Pflichten gemäß der Marktüberwachungsverordnung genauestens informieren.
Stärkung der europäischen Zusammenarbeit
Um eine koordinierte Marktüberwachung zu gewährleisten und die europäische Zusammenarbeit zu stärken, wird mit der Marktüberwachungsverordnung ein „Unionsnetzwerk für Produktkonformität“ ins Leben gerufen. Zudem wird ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem etabliert, das mit den jeweiligen nationalen Marktüberwachungssystemen verbunden wird. Somit wird etwa gezielt verhindert, dass entscheidende Informationen zu einem nichtkonformen Produkt nicht rechtzeitig weitergegeben werden.
Was bedeutet es für die Umwelt-Compliance?
Die Marktüberwachungsverordnung wird auch Vorschriften der Umwelt-Compliance berücksichtigen. Dann dürften die Vorgaben der erweiterten Produzentenverantwortung, also der geregelten Finanzierung der Entsorgung von Elektrogeräten, Verpackungen und Batterien durch Hersteller und Vertreiber, auch für Dienstleister, Fulfillment-Anbieter und Onlineshops gelten. Diese müssen dann die Einhaltung der Vorgaben prüfen, gegebenenfalls haben sie diese auch zu verantworten.
Vor allem Onlineshops sollten hierauf ihr Augenmerk richten. Denn bei aktiver Umsetzung der Marktüberwachungsverordnung sind sie dem Risiko ausgesetzt, von Dienstleistern fallengelassen zu werden – sollte die Überprüfung ergeben, dass sie wesentliche Regeln der erweiterten Produzentenverantwortung nicht eingehalten haben.
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