Die Entsorgung von Verpackungen in Spanien unterliegt einem umfassenden Regelwerk, das alle Aspekte der Verpackungswirtschaft abdeckt. Unabhängig von ihrer Herkunft oder den verwendeten Materialien müssen Unternehmen, die Verpackungen auf dem spanischen Markt einführen oder in Umlauf bringen, strenge Vorschriften einhalten. Diese Vorschriften betreffen nicht nur einheimische Unternehmen, sondern auch ausländische Unternehmen, die ihre Produkte in Spanien vertreiben.
Unten erfahren Sie mehr über die rechtlichen Anforderungen und steuerlichen Verpflichtungen im Bereich der Verpackungsentsorgung in Spanien.
Für Schnell-Leser
Die Verpackungsentsorgung in Spanien unterliegt einer umfassenden gesetzlichen Regelung, die sämtliche Verpackungen, unabhängig von ihrer Herkunft und den verwendeten Materialien, betrifft. Hersteller oder deren Bevollmächtigte müssen sich im Verpackungsregister des spanischen Umweltministeriums anmelden und jährlich über die in Umlauf gebrachten Verpackungen berichten. Ausländische Unternehmen benötigen einen Vertreter in Spanien und müssen eine Steuernummer sowie ein digitales Zertifikat vorweisen. Ab 2025 wird die Lizenzierungspflicht auch auf gewerbliche und industrielle Verpackungen ausgeweitet. Die zu zahlenden Lizenzgebühren basieren auf Gewicht und Material der Verpackung und werden für Entsorgung und Recycling verwendet. Seit Januar 2023 gilt eine Plastiksteuer, die regelmäßig erklärt und bezahlt werden muss.
Welche Unternehmen sind von den Verpflichtungen betroffen?
Hersteller von verpackten Produkten gemäß der Definition des Gesetzes (Art. 2.t) oder deren Bevollmächtigte müssen sich elektronisch im Bereich Verpackungen des Herstellerregisters beim spanischen Umweltministerium anmelden und jährlich über die in Umlauf gebrachten Verpackungen berichten.
Ausländische Unternehmen müssen einen Bevollmächtigten benennen und eine spanische Steuernummer sowie ein digitales Zertifikat vorweisen.
Falls ein ausländisches Unternehmen im B2B-Bereich keinen Bevollmächtigten benennt, müssen die Verpflichtungen gemäß der Definition des Produktherstellers von den Importeuren erfüllt werden.
Im Onlinehandel gilt der Geschäftsinhaber als Hersteller. Falls die verpackten Produkte über Online-Plattformen in Umlauf gebracht werden und der Hersteller keinen Bevollmächtigten benennt, haftet die Plattform subsidiär als Hersteller des Produkts.
Überblick über die Verpflichtungen?
Unternehmen, die Haushaltsverpackungen in Spanien in Umlauf bringen, müssen sich dem spanischen Entsorgungssystem ECOEMBES anschließen.
Ab 2025 wird die Lizenzierungspflicht auf gewerbliche und industrielle Verpackungen ausgeweitet. Die entsprechenden EPR-Systeme müssen bis Ende 2024 eingerichtet sein.
Die zu zahlenden Lizenzgebühren sind fest definiert und basieren auf dem Gewicht und Material der Verpackung.
Die Einnahmen aus den Lizenzen werden von ECOEMBES für die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen verwendet.
Für die Meldungen muss die ECOEMBES-Plattform genutzt werden. Es ist erforderlich, sämtliche Bestandteile jeder einzelnen Verpackung auf dieser Plattform zu erfassen.
Es besteht keine Kennzeichnungspflicht für Haushaltsverpackungen. Die Nutzung des Grünen Punktes ist freiwillig. Ausdrücke wie „umweltfreundlich“ o.ä. sind untersagt.
Die Plastiksteuer
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Spanien eine Plastiksteuer, die die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Plastikverpackungen betrifft, die entweder nicht recycelt wurden oder nicht ohne erneute Verarbeitung wiederverwendbar sind. Der Steuersatz beträgt 0,45 € pro Kilogramm.
Erwerbe von weniger als 5 Kilogramm Kunststoffverpackungen pro Monat sind von der Steuer befreit, ebenso wie bestimmte Verpackungen, beispielsweise aus dem medizinischen Bereich.
Hersteller und innergemeinschaftliche Erwerber sind verpflichtet, die Steuer regelmäßig anzumelden und zu entrichten sowie eine separate Buchführung zu führen.
Die Steuer wird bei der Einfuhr zusammen mit dem Zoll abgewickelt.
Für Kunststoffverpackungen, für die bereits Steuern entrichtet wurden und die wieder ausgeführt oder innerhalb der EU aus Spanien geliefert werden, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Steuer.
Spanische Unternehmen, die Kunststoffverpackungen aus dem Ausland beziehen, sind auf genaue Angaben ihrer Lieferanten zu den Verpackungen angewiesen. Die Lieferanten sind jedoch nicht verpflichtet, den Vorgaben des Gesetzes zu entsprechen.
Wenn Sie mehr über die Grundlagen des Verpackungsgesetzes in Spanien erfahren möchten, laden wir Sie ein, unseren letzten Blogbeitrag zu lesen.
Verpflichtungen im Bereich der Verpackungsentsorgung in Spanien mit professioneller Unterstützung
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