Elektrogesetz (ElektroG) 2023 – Was ändert sich im neuen Jahr?
Alle Jahre wieder ändert sich die Gesetzgebung. Auch das Elektrogesetz wartet im neuen Jahr mit einigen Updates auf. Wir informieren Sie, was sich im kommenden Jahr für Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Marktplatzbetreiber und Fulfillment Dienstleister ändert, welche Verpflichtungen hinzukommen und mit welchen Strafen zu rechnen ist.
Änderungen für Marktplatzbetreiber und Fulfillment Dienstleister
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen rechtzeitig ihre Registrierungsnummer der Stiftung EAR auf den jeweiligen genutzten Marktplätzen und bei Fulfillment-Anbietern für die entsprechenden Geräte angeben. Ursprünglich wurde Ihnen dazu eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 gewährt.
In seiner Sitzung vom 25.11.2022 hat der Bundesrat den Weg zur Verlängerung der Übergangsfrist für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in Bezug auf die Herstellerregistrierung nach dem ElektroG endgültig freigemacht.
Inhaltlich wurde die genannte Übergangsfrist vom 01.01.2023 auf den 01.07.2023 verlängert, sodass Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister nun noch weitere sechs Monate Zeit haben, sicherzustellen, dass sie nur das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten registrierter Hersteller erlauben bzw. nur im Hinblick auf solche Geräte ihre Dienstleistungen anbieten.
Ab dem 1. Juli 2023 warten Bußgelder auf nicht gesetzeskonforme Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister. Sofern ein Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, dürfen
- Vertreiber die Elektro- und Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (bereits bestehende Regelung),
- Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
- Fulfillment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen (§ 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG)
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Kennzeichnung von Geräten im B2B-Bereich wird Pflicht
Bisher müssen ausschließlich solche Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, wenn diese in privaten Haushalten genutzt werden können (= Geräte, für die eine Garantie i.S.v. § 7 Abs. 1 ElektroG vorliegen muss). Das EU-Recht verlangt allerdings eine entsprechende Kennzeichnung aller Geräte, also auch solcher aus dem B2B-Bereich.
Für Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hingegen nicht erforderlich, auch nicht nachträglich.
Neue Regelungen für Bevollmächtigte
Neu ist auch, dass eine Bevollmächtigung immer für mindestens drei Monate erfolgen muss, um intransparenten Wechseln des Bevollmächtigten entgegenzutreten. Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als 20 Hersteller, benötigt er ab dem 1. Januar 2023 außerdem eine Zulassung der Stiftung EAR.
Sammelgruppe für Boiler & Warmwasserspeicher bleibt unverändert
Boiler und Warmwasserspeicher werden bisher im ElektroG als Wärmeüberträgern der Sammelgruppe 1 zugeordnet. Aus Sicht des BMUV handelt es sich hierbei jedoch um ein Versehen im zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren. Der BMVU sah eine Neueinteilung zwingend erforderlich.
Aufgrund sachlich fundierter Gegenargumente aus der Entsorgungswirtschaft kam es schlussendlich zu keiner Umkategorisierung von der Gerätekategorie 1 in die allgemeinen Kategorien 4 und 5. Somit bleibt alles beim alten.
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