Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) in Deutschland: Was ausländische Hersteller jetzt wissen müssen
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) bringt wichtige Veränderungen für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, die den deutschen Markt beliefern.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen diese Hersteller, sofern sie keinen Sitz in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten vor Ort benennen. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, was das Gesetz beinhaltet, welche Verpflichtungen damit verbunden sind und welche Herausforderungen ausländische Unternehmen meistern müssen.
Für Schnell-Leser
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1 des EWKFondsG), einen Bevollmächtigten für die vorab durch einen Sachverständigen geprüften Mengenmeldungen ab 01.01.2025 in Deutschland zu benennen, wenn sie selbst nicht in Deutschland ansässig sind. Der Bevollmächtigte übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dem Gesetz.
Warum das EWKFondsG für ausländische Hersteller wichtig ist:
Das EWKFondsG wurde als Teil der Bemühungen zur Reduzierung von Umweltverschmutzung durch Einwegkunststoffe eingeführt. Ziel ist es, Hersteller in die Verantwortung zu nehmen und sie an den Kosten für die Entsorgung und Reinigung zu beteiligen. Besonders für ausländische Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte nach Deutschland exportieren, ist es entscheidend, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu kennen und umzusetzen.
Betroffen sind alle Produkte, die in Anlage 1 des Gesetzes aufgelistet sind. Dazu zählen verschiedene Einwegkunststoffverpackungen und -artikel, die häufig im Alltag verwendet werden. Hersteller müssen sicherstellen, dass sie entweder einen Geschäftssitz in Deutschland haben oder einen autorisierten Vertreter vor Ort benennen, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet?
Die Registrierungspflicht auf der DIVID-Plattform betrifft alle Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte nach Deutschland liefern. Dabei ist der Zeitpunkt der Registrierung abhängig von der Geschäftstätigkeit:
- Vor dem 01.01.2024: Registrierung muss spätestens bis zum 31.12.2024 erfolgen.
- Ab dem 01.01.2024: Sofortige Registrierung notwendig.
- Vor dem 01.01.2026 (Feuerwerkskörper): Registrierung bis spätestens 31.12.2026.
Diese Regelungen sind für Hersteller, Importeure und Vertreiber gleichermaßen verbindlich, die Produkte in den deutschen Markt einführen oder dort vertreiben.
Die Herausforderungen für ausländische Unternehmen:
Für Unternehmen ohne Geschäftssitz in Deutschland stellt das EWKFondsG besondere Herausforderungen dar. Neben der Registrierungspflicht müssen auch Mengenmeldungen zu den in den Verkehr gebrachten Produkten erfolgen, um sicherzustellen, dass die Abgaben an den Umweltfonds korrekt berechnet werden. Des Weiteren müssen Abgabenbescheide des Umweltbundesamtes genau geprüft und entsprechende Zahlungen fristgerecht geleistet werden.
Dieser Prozess erfordert ein detailliertes Verständnis der deutschen Vorschriften und kann vor allem für Unternehmen außerhalb Deutschlands komplex und zeitaufwändig sein. Ohne lokale Vertretung kann die Einhaltung der Bestimmungen zusätzlichen Aufwand verursachen, sowohl in rechtlicher als auch in administrativer Hinsicht.
Unser Full-Service-Angebot!
Die Deutsche Recycling bietet ausländischen Unternehmen eine umfassende Lösung für alle Anforderungen des EWKFondsG. Wir übernehmen die Rolle des Bevollmächtigten und stellen sicher, dass alle gesetzlichen Pflichten erfüllt werden.
Unser Service umfasst:
- Beratung: Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Bevollmächtigung und das EWKFondsG.
- Prozessbegleitung: Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Registrierung bis zur Zahlung der Abgaben.
- Übernahme der Verpflichtungen: Als Ihr Bevollmächtigter übernehmen wir die Verantwortung für alle gesetzlichen Pflichten.
- Rechtskonforme Prüfung: Wir prüfen die Abgabenbescheide des Umweltbundesamtes und stellen sicher, dass alles korrekt abläuft.
- Zahlung der Abgaben: Wir übernehmen die Abwicklung der Zahlungen für Sie.
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) bringt erhebliche Pflichten für ausländische Hersteller mit sich, die in den deutschen Markt exportieren.
Unser Full-Service-Angebot bietet Ihnen die Möglichkeit, diese Herausforderungen effizient und rechtskonform zu bewältigen. Kontaktieren Sie uns, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, die Anforderungen des EWKFondsG zu erfüllen und Ihre Marktpräsenz in Deutschland zu sichern.