Einwegkunststofffondsgesetz: Neue Abgabe für Hersteller
Das Einwegkunststofffondsgesetz regelt die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Durch die Vorschriften im Einwegkunststofffondsgesetz (kurz: EWKFondsG) sollen die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt verringert werden.
Explizit geht es beim Einwegkunststofffondsgesetz um die Problematik, dass Verbraucher Verpackungsmüll achtlos in der Umwelt entsorgen. Um unter anderem die Kosten für die Sammlung und Entsorgung dieses Mülls, aber auch die Kosten für die Sensibilisierung der Verbraucher zur fachgerechten Entsorgung des Mülls, zu finanzieren, wird der Einwegkunststofffonds eingeführt.
Im Mai 2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten, doch verpflichtend werden die Abgaben für Hersteller erst ab 2024. Dennoch sollten sich Hersteller schon heute und somit rechtzeitig auf die Einhaltung der Vorschriften aus dem Einwegkunststofffondsgesetz vorbereiten. In diesem Beitrag erhalten Sie daher alle relevanten Informationen rund um die Einrichtung und Umsetzung des Einwegkunststofffondsgesetzes sowie zu den Kosten, die infolgedessen für Hersteller anfallen.
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Für Schnell-Leser
Betroffen von dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller der folgenden Produktarten: Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter, Getränkebecher, Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte, Filter zur Verwendung in Tabakprodukten. Die Hersteller dieser Produktarten und künftig auch die Hersteller weiterer Produktarten mit Kunststoffgehalt müssen Abgaben in den Einwegkunststofffonds entrichten.
Einrichtung des Einwegkunststofffonds zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und des EWKFondsG
Mit der Einrichtung des Einwegkunststofffonds vollzieht die Bundesregierung die vorerst letzte Maßnahme zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie EU 2019/904.
Im deutschen Gesetz liefert das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) den rechtlichen Rahmen für die Einrichtung und Umsetzung des Einwegkunststofffonds. Dieser wird eingerichtet, um Abgaben auf bestimmte kunststoffhaltige Produkte zu sammeln. In diesen Fonds zahlen Hersteller dieser Produkte die gemäß Einwegkunststofffondsgesetz festgesetzten Abgaben ein. So werden künftig die Folgekosten finanziert, die durch die Entsorgung entsprechender Produkte im öffentlichen Raum entstehen.
Die Produkte, die die Hersteller zur Einzahlung in den Einwegkunststofffonds verpflichten, sind dabei in der Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes aufgeführt. Es handelt sich um folgende kunststoffhaltige Produkte:
- Lebensmittelbehälter für Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verzehr vorgesehen sind und in der Regel direkt aus dem Behältnis verzehrt werden
- Tüten und Folienverpackungen, die aus flexiblem Material hergestellt sind und einen Lebensmittelinhalt haben, der zum Verzehr aus der Verpackung heraus vorgesehen ist und nicht weiter zubereitet werden muss
- Getränkebehälter wie z. B. Flaschen mit oder ohne Pfand (inkl. deren Verschlüsse und Deckel) mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern
- Getränkebecher (inkl. deren Verschlüsse und Deckel)
- Kunststofftragetaschen, die Verbraucher in Verkaufsstellen erhalten, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit sowie ohne Tragegriff
- Feuchttücher für die Körper- und Haushaltspflege
- Luftballons, die nicht für industrielle oder gewerbliche Zwecke vorgesehen sind, sondern an Verbraucher verkauft werden
- Tabakprodukte gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU, die Filter enthalten
- Filter, die dazu vorgesehen sind, in Kombination mit Tabakprodukten verwenden zu werden
Zu einigen der genannten Produkte sind im Einwegkunststofffondsgesetz weitere Informationen aufgeführt, aus denen ersichtlich wird, ob Hersteller dafür Abgaben in den Einwegkunststofffonds zu entrichten haben.
Einwegkunststoff-Fondsgesetz: Diese Kosten finanzieren die Hersteller künftig!
Durch das eingeführte Einwegkunststoff-Fondsgesetz finanzieren die Hersteller mit ihren Abgaben in den Einwegkunststofffonds künftig die Kosten, die im Zusammenhang mit der Sammlung, Entsorgung und Reinigung von in der Öffentlichkeit entsorgten und kunststoffhaltigen Produkten anfallen. Neben den Kosten für die Sammlung, Entsorgung und Reinigung werden durch die Abgaben der Hersteller auch weitere Maßnahmen finanziert.
Eine Übersicht über die Kosten liefert § 3 das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) unter den Absätzen 12-16.
- Sammlungskosten: Diesen Kosten gehören die Kosten der Infrastruktur, mit deren Hilfe der Abfall gesammelt wird, und des Betriebs dieser Infrastruktur an. Auch die Kosten des Transports und der Entsorgung des Abfalls werden gemäß Einwegkunststofffondsgesetz hier zugeordnet.
- Reinigungskosten: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts geben Reinigungsarbeiten in Auftrag, um die Abfälle durch Einwegkunststoffprodukte aus der Umwelt beseitigen zu lassen. Die in diesem Umfang anfallenden Kosten sollen ebenfalls durch die Hersteller finanziert werden.
- Sensibilisierungskosten: Unter anderem öffentliche Entscheidungsträger sind im Sinne des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dazu verpflichtet, über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung aufzuklären. Die in diesem Zusammenhang anfallende Kosten im Zuge der Abfallberatung werden als Sensibilisierungskosten bezeichnet.
- Kosten zur Datenerhebung und -übermittlung: In Bezug auf die Sammlung und Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten werden Daten erhoben und übermittelt. Die hierfür anfallenden Kosten werden gemäß Einwegkunststofffondsgesetz künftig von den Herstellern getragen.
- Verwaltungskosten: Das Umweltbundesamt ist gemäß Einwegkunststofffondsgesetz dazu verpflichtet, den Einwegkunststofffonds zu verwalten. Die Kosten der in diesem Zuge durchgeführten Aufgaben werden, sofern sie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, künftig durch die Herstellerabgaben in den Fonds gedeckt.
Für zwei kunststoffhaltige Produktarten gelten im Einwegkunststofffondsgesetz Ausnahmen: Die Kosten für die Sammlung von Feuchttüchern und Luftballons werden nicht durch Abgaben in den Einwegkunststofffonds finanziert. Alle anderen Kostenarten bei diesen beiden Produktarten werden wiederum durch die Gelder aus dem Einwegkunststofffonds gedeckt.
Sonstige Informationen zum Einwegkunststofffondsgesetz
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Das Einwegkunststofffondsgesetz wird künftig mehrmals geändert. Beispielsweise ist für die künftigen Jahre die Einführung einer Abgabepflicht für Hersteller von Feuerwerkskörpern absehbar. Wie hoch die in den Fonds zu entrichtenden Abgaben sind, ist individuell geregelt. Die Höhe der Einzahlungen wird in Zukunft gemäß der auf den Markt gebrachten Menge und Art von Einwegkunststoffprodukten geregelt.
Wir hoffen, dass die Lektüre dieses Artikels für Sie gewinnbringend und aufschlussreich war.
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